Betriebsräte

Recht zu haben bedeutet nicht immer, Recht zu bekommen. Besonders Betriebsratsrechte geraten in der betrieblichen Praxis schnell unter die Räder. Wir betreuen Betriebsräte und betriebliche Interessenvertreter bei ihrer täglichen Arbeit und unterstützen sie bei ihren nicht immer einfachen Aufgaben. Dabei setzen wir nicht nur darauf, Mitwirkungsrechte des Betriebsrates vor Eingriffen und Beschränkungen durch den Arbeitgeber zu schützen. Schwerpunkt liegt auch in der aktiven Gestaltung des betrieblichen Miteinanders. Unser Tätigkeitsfeld umfasst insbesondere:

  • Beratung in betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen
  • Beratung bei der Gründung eines Betriebsrats
  • Vertretung in personellen und sozialen Mitbestimmungsangelegenheiten
  • Beratung bei Unternehmensumwandlung / Betriebsübergang
  • Beratung über Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung
  • Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • Vertretung in Einigungsstellenverfahren
  • Vertretung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
  • Führung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen

Wir beantworten Ihre Fragen, helfen Ihnen im Bedarfsfall bei der Formulierung von Stellungnahmen gegenüber Ihrem Arbeitgeber, machen diesem gegenüber Ihre Ansprüche geltend und geben im Ernstfall eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und der voraussichtlichen Kosten eines gerichtlichen Vorgehens ab.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kosten für einen Rechtsanwalt zu ersetzen. Soweit der Betriebsrat seine Rechte mit Hilfe von Gerichten durchsetzen muss oder der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat eingeleitet hat, kann er jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen, um ihn vor Gericht zu vertreten. Gleiches gilt grundsätzlich auch im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die durch den Rechtsanwalt, beispielsweise im Rahmen eines Schreibens an den Arbeitgeber, vorbereitet wird.

Benötigt der Betriebsrat anwaltliche Hilfe, um einen Sachverhalt zu klären oder um eine Betriebsvereinbarung zu erstellen, so kann es erforderlich sein, im Vorfeld eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen (§ 80 Abs.3 BetrVG). Hier empfiehlt es sich, vorab telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit dem Rechtsanwalt zu klären, in welchem Umfange eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden muss.

Wir beraten Sie gerne!