Fliegendes Personal

Erfolgreiche anwaltliche Beratung im Luftfahrtbereich erfordert mehr als juristische Fachkompetenz. Entscheidend ist eine genaue Kenntnis der Branche, ihrer Tarifbedingungen und der Besonderheiten in den Arbeitsverhältnissen ihrer Beschäftigten.

Wir gehören zu den führenden, explizit auf die Beratung und Vertretung von fliegendem Personal spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Zu unseren Mandanten zählen Cockpit- und Kabinenmitarbeiter. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit in sämtlichen Angelegenheiten, die mit Ihrem fliegerischen Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören insbesondere folgende Bereiche:

  • Arbeitsvertrag
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Zeugnis
  • Umgruppierungen
  • Umstationierungen
  • Wechsel und Förderung
  • (Vorübergehende) Flugunfähigkeit
  • Loss-of-License
  • Urlaub
  • Teilzeit und Elternzeit
  • Rückzahlung von Ausbildungsvergütungen und Typerating-Kosten
  • Lizenzrechtliche Angelegenheiten
  • Allgemeines Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Abstands- und Rotlichtverstöße
  • Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze
  • Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wir beantworten Ihre Fragen, helfen Ihnen im Bedarfsfall bei der Formulierung von Stellungnahmen, z.B. gegenüber dem Luftfahrtbundesamt, vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zur Vermeidung einer Klage, zur Aufklärung des Sachverhaltes oder um Ansprüche geltend zu machen und geben im Ernstfall eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und der voraussichtlichen Kosten eines gerichtlichen Vorgehens ab.

Wir sind für Sie direkt ansprechbar per Telefon, Fax, E-mail oder Videokonferenz und natürlich auch persönlich – auf Wunsch bei Ihnen vor Ort. Besprechungen im Airport-Conference-Center am Flughafen Frankfurt sind ebenso möglich wie im Municon-Conference-Center am Flughafen München.

Da wir um Ihre besonderen Arbeitszeiten wissen, können persönliche oder telefonische Besprechungstermine auch außerhalb der üblichen Bürozeiten vereinbart werden.

Teilzeit – FAQ

Alle Beschäftigten, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Azubis) tätig sind, haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG) das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Der Anspruch auf Teilzeit gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch wenn Sie schon in Teilzeit arbeiten und Ihre Arbeitszeit weiter reduzieren wollen. Ebenso haben Sie ein Recht auf Teilzeit nach dem TzBfG, wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten.

Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung auch aus Betriebsvereinbarungen sowie aus Tarifverträgen ergeben. In Luftfahrtbetrieben existieren zudem oftmals vom Arbeitgeber freiwillig angebotene Teilzeitmodelle.

Die gesetzliche Teilzeit auf der Grundlage des TzBfG kann als gesetzlicher Anspruch im Streitfall vor Gericht eingeklagt werden.

Freiwillige Teilzeit stellt dahingegen ein im Regelfall nicht bindendes Arbeitgeberangebot da. Ein Anspruch auf die Gewährung einer freiwilligen Teilzeit ist nicht gegeben, so dass sie bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich nicht durchsetzbar ist.

Freiwillige Teilzeit wird zudem grundsätzlich nur befristet vergeben (regelmäßig: 1 Jahr).

Die gesetzliche Teilzeit ist in verschiedenen Formen möglich. Sie kann unbefristet verlangt werden oder im Rahmen einer so genannten Brückenteilzeit für einen Zeitraum von 1-5 Jahren.

Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit setzt der Teilzeitanspruch nach dem TzBfG nicht voraus, dass Sie Ihre Arbeitszeit in einem bestimmten Umfang reduzieren. Sie können Ihre Arbeitszeit beliebig verringern. Dabei sind grundsätzlich auch nur geringfügige Verringerungen der Arbeitszeit möglich.

In Luftfahrtbetrieben wird vor allem gesetzliche Teilzeit in Form so genannter Blockteilzeit und Teilzeit in monatsreduzierter Form wahrgenommen. Beide Varianten sind gerichtlich einklagbar. Eine Vorgabe für die Verteilung der gewünschten Teilzeittage oder Teilzeitmonate gibt es nach dem Gesetz nicht. Diese können daher vom Arbeitnehmer frei gewählt werden.

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des TzBfG reduzieren wollen, müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Antrag müssen Sie festlegen, für welche Zeit (befristet oder unbefristet), in welchem Umfang Sie die Arbeitszeit verringern und die verbleibende Arbeitszeit verteilen wollen.

Der Antrag bedarf der Textform. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dabei, den Antrag schriftlich zu stellen. Damit der Antrag den Formvorgaben des TzBfG entspricht, sind wir Ihnen hierbei gerne behilflich. Sprechen Sie uns an!

Wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens sechs Monaten besteht, kann der Arbeitnehmer auch aus der Elternzeit heraus den Antrag auf Teilzeit stellen. Auch hier ist die Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin zur Teilzeit bei der Anfrage einzuhalten.

Den Antrag müssen Sie nicht begründen. Sie können grundsätzlich eine befristete („Brückenteilzeit“ von 1-5 Jahren) oder eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit geltend machen.

Begründungen sind bei einer Beantragung von Teilzeit nach dem TzBfG nicht erforderlich, sie sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Motiv für die Teilzeitbeantragung ist damit „Ihre Sache“.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens einen Monat vor Ihrem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Er braucht allerdings in einem Ablehnungsschreiben den Grund nicht anzugeben.

Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn dem Wunsch auf Teilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz nennt als Beispiele unverhältnismäßige Kosten, die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb. Beweispflichtig für solche Gründe ist Ihr Arbeitgeber.

Im Rahmen der Beantragung von Brückenteilzeit ist zu beachten, dass während des Laufs der Brückenteilzeit keine weitere Verkürzung der Arbeitszeit verlangt werden kann.

Zum Schutz vor einer Überforderung kleinerer Unternehmen hat der Gesetzgeber bei der Brückenteilzeit zudem eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt. Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 200 Arbeitnehmern können das befristete Teilzeitbegehren nicht nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, sondern auch, wenn sich bereits mehr als einer je angefangene 15 Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit gem. § 9a TzBfG befindet.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung darlegen und beweisen. Das fällt ihm schwer, wenn Ihr Anwalt mit den betrieblichen Gegebenheiten und der Branche vertraut ist.

Wenn Sie gesetzliche Teilzeit haben, ist eine Rückkehr zur Vollzeit oder zu einem Teilzeitmodell mit einem geringeren Reduzierungsumfang nicht ohne Weiteres möglich. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, bei der Besetzung freier Kapazitäten geeignete Teilzeitkräfte bevorzugt zu berücksichtigen. Bei einer Ablehnung muss er jedoch beweisen, dass ein freier Arbeitsplatz nicht dem bisherigen entspricht, nicht frei ist oder dass der Teilzeitbeschäftigte, der mehr arbeiten will, unzureichend geeignet ist.

Der Arbeitnehmer kann bei unbefristeter Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber ihr zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Wenn Sie Ihr bestehendes Teilzeitmodell bei gleichem Volumen ändern wollen, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wird diese verweigert, melden Sie sich bei uns – es gibt Optionen.

Bei der Inanspruchnahme von Brückenteilzeit gelten abweichende Sperrfristen.
Ein Arbeitnehmer, der nach einer Brückenteilzeit zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren.

Wir helfen Ihnen bei der ordnungsgemäßen Antragsformulierung, übernehmen die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und klagen für Sie bundesweit Ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit, auch nach der Elternzeit, vor Gericht ein.

Corona-Pandemie

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Infos in unserem aktuellen Newsletter I 2020 hier.